
KEV – Die Kostendeckende Einspeisevergütung.
Das Bundesamt für Energie hat 7. Mai die Vernehmlassung zur Anpassung der Energieverordnung EnV freigegeben. Die gute Nachricvht darin ist, dass die Einmalvergütung EnV 2016 nicht abgesenkt werden soll. Begründet wird dies damit, dass bei klein Anlagen bis 30 kWp sich keine Kostensenkungen beobachten liesen und auch für die nähere Zukunft antizipieren lassen.
Die Fixkosten, die nicht von der Grösse der Anlage abhängen, fallen für kleine Anlagen besonders ins Gewicht.
Die KEV Tarife sollen 2016 gestaffelt in zwei Etappen (April und Oktober) von 7% bis 14%, abhängig von der Anlagegrösse sinken. Damit würden die KEV Tarife ab Oktober zwischen 15.3 – 19.0 Rp. liegen, womit die KEV Entschädigungen tiefer liegen, als die durchschnittlichen Stromkosten. Bei Anlagen bis 100 kWp berücksichtigt, dass BFE einen Eigenverbrauchsanteil von 40% in seiner Berechnung, da sich der Eigenverbrauch positiv auf die Wirtschaftlichkeit auch bei KEV Anlagen auswirken wird.
Als Hauptgründe für die Absenkung sieht das BfE, den sinkenden Euro- bzw. Dollar-Kurs, sowie den technische Fortschritt.
Bis am 8. Juli können Einwendungen dem Bundesamt für Energie zugestellt werden.
Erläuternder Bericht: EnV-16a-Bericht-d.pdf
Änderungen Energieverordnung: EnV-16a-Erlasstext-d.pdf
Zuletzt aktualisiert am 2015-05-17.
Bern, 05.11.2014 - Anlagen zur Stromproduktion aus erneuerbaren Energien sollen rascher und günstiger realisiert werden können. Deshalb senkt der Bundesrat die Photovoltaik- Vergütungssätze für die kostendeckende Einspeisevergütung sowie die Einmalvergütung in zwei Schritten per 1. April und per 1. Oktober 2015. Diese und weitere Änderungen hat der Bundesrat in einer Revision der Energieverordnung festgelegt, die per 1. Januar 2015 in Kraft tritt.
Zuletzt aktualisiert am 2014-11-24.
Die Vergütungssätze für die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) sowie die Ansätze der Einmalvergütungen (für Anlagen unter 30 kW) werden in zwei Schritten per 1. April und per 1. Oktober 2015 gesenkt. Damit liegen die Vergütungssätze ab 1. Oktober 2015 für grosse Anlagen (>1000 kW) rund 12%, für mittlere Anlagen (30-1000 kW) rund 18% und für kleine Anlagen (?30 kW) rund 23% unter den heutigen Vergütungssätzen. Massgebend ist jeweils das Datum der Inbetriebnahme einer Anlage. Die neuen Vergütungssätze sollen mindestens bis 1. April 2016 Bestand haben.
Zuletzt aktualisiert am 2014-11-24.
Da die Investitionskosten von integrierten Anlagen nach wie vor höher sind als für angebauten Anlagen, wird für integrierte Anlagen wie bisher ein Zuschlag von rund 15% auf die Vergütungssätze gewährt. Als integrierte Photovoltaik- Anlagen gelten Anlagen, welche in Bauten integriert sind und neben der Stromproduktion zusätzlich dem Wetterschutz, dem Wärmeschutz oder der Absturzsicherung dienen (Doppelfunktion). Die Erfüllung von ästhetischen Kriterien, wie Vollflächigkeit oder sauberer Dachabschluss, reicht nicht aus, um eine Anlage als integriert zu betrachten.
Zuletzt aktualisiert am 2014-11-24.
Die Kategorie der freistehenden Anlagen wird aufgehoben. Für freistehende Anlagen gelten ab 1. April 2015 dieselben Vergütungssätze wie für angebaute Anlagen, da sich tarifliche Unterschiede hier kaum mehr rechtfertigen lassen.
Zuletzt aktualisiert am 2014-11-24.
Neu müssen Photovoltaik-Anlagen, welche ab 2015 einen positiven KEV-Bescheid erhalten, nach spätestens 15 Monaten (bisher 24 Monate) in Betrieb genommen werden.
Zuletzt aktualisiert am 2014-11-24.
Downloads
Energieverordnung (EnV), Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. (170,8 kB)
Faktenblatt: KEV für Photovoltaik-Anlagen (175,9 kB)
Faktenblatt: Einmalvergütung und Eigenverbrauch für kleine Photovoltaik-Anlagen (266,1 kB)